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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksam Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsschluss

Die Angebote der Agentur sind freibleibend und gelten einen Monat ab Angebotsdatum. Der Agenturvertrag kommt durch den schriftlichen Auftrag des Kunden zustande ohne weitere ausdrückliche Erklärung der Agentur.

Im übrigen gilt Schweigen der Agentur nicht als Willenserklärung.

Auch für Änderungen des Angebots bzw. Nachtragsangebote wird die Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen schon jetzt vereinbart.

3. Leistung und Honorar

Die Preise der Agentur sind grundsätzlich Nettopreise und enthalten daher keine Umsatzsteuer.Sie gelten ab den Geschäftsräumen der Agentur und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Kosten nicht ein.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen nach Aufforderung binnen 10 Tagen zu leisten. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (zum Beispiel für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.

Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben.

4. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, dass zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese -in welcher Form auch immer- weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben.
Jegliche, auch teilweise Verwendung von uns mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrücklich Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der üblichen Vergütung für die konkret vorbereitete Werbemaßnahme vereinbart. In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in den von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zum Beispiel Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfs Originale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich der Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und dem vereinbarten Nutzungsumfang. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Sollte ein Vertrag vorzeitig gekündigt werden ist der Kunde nicht berechtigt, die Leistungen der Agentur zu nutzen.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der vereinbarten Vergütung festgesetzt.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtvergütung Eigentum der Agentur. Wird die Ware vom Kunden wie be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entgegen ¬ß 950 BGB auch auf die dabei entstehenden neuen Sache. Vorsorglich überträgt der Kunde hiermit das Eigentum an der neuen Sache an die Agentur und wird sie für diese verwahren.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren, gleichgültig ob und verarbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen Dritte hiermit an die Agentur ab der Kunde ist jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretenen Forderung den Anteil an der von der Agentur gelieferten Waren an der veräußerten Sache übersteigt.

Ziehen wir zur Vertragserfüllung Dritte daran, werden wir deren Urheber- bzw. Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber einräumen.

Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und -soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind- des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist auch nach Ablauf des Agenturvertrages -unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist- ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der vereinbarten Vergütung festgesetzt.

6. Kennzeichnung und Belegmuster

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur zehn bis zwanzig einwandfreie, ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Genehmigung

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Druckmuster und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Die Genehmigung bzw. deren Fiktion stellt eine Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts dar. Das Werk gilt damit als mangelfrei abgenommen./p>

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen erhöht sich dieser Prozentsatz auf 20%.

8. Zulässigkeit der Werbemaßnahmen

Der Kunde überprüft insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

9. Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus Verzugsgesichtsgesichtspunkten besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung verlangt werden. Unabwendbar oder unvorhersehbare Ereignisse -insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur- entbinden die Agentur von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

10. Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind ohne Abzug (ohne Skonto, Rabatte oder ähnlichem) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart ist.

Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% als vereinbart. Für jede Mahnung werden 5 Euro Bearbeitungsgebühr vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann die Agentur sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht dem Kunden bereitgestellte Werbemaßnahmen und -mittel zurückbehalten und die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen.

Aufrechnungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung nach Wahl der Agentur ein Nachbesserungs- oder Nachlieferungsrecht zu. Ein Selbstnachbesserungsrecht des Kunden besteht erst nach zweimaliger fehlgeschlagener Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) seitens der Agentur.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Im kaufmännischen Verkehr haftet die Agentur nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten der Agentur.

12. Haftung

Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. Die Agentur haftet nicht für entgangenen Gewinn des Kunden. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Agentur fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zulassen. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Warenzeichen) erst dann freigegeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (warenzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen (der Verwendung des Warenzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.

Mit Genehmigung von Entwürfen, seine Ausführungen oder seinen Zeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Dies gilt insbesondere für die Richtigkeit von √úbersetzungen aus oder in fremde Sprache. Eine Prospekthaftung der Agentur ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Warenzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, für eigene Anwaltskosten des Kunden oder für Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kunden oder für ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Warenzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.

14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige luxembourgische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständige Gericht anzurufen.

Stand: Juli 2005